Die
Gliedertaxe ist eine Tabelle, anhand derer bei vollständigem Verlust
oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen
oder sonstiger Körperteile regelmäßig der Invaliditätsgrad
und damit die Höhe der Invaliditätsentschädigung festgelegt wird.
Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende
Teilsätze der Tabelle angenommen. Invalidität
ist nach den Allgemeinen Unfallversicherung - Bedingungen (AUB 94) definiert als
die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungs-fähigkeit.
Der Eintritt einer unfallbedingten vollständigen oder teilweisen Invalidität
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ist Voraussetzung dafür, daß
eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung gezahlt wird. Die Invalidität
muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Jahres
ärztlich festgestellt sein, kann aber in den ersten drei Jahren auf Wunsch
jährlich neu bestimmt werden. Der Invaliditätsgrad wird bei Verlust
oder Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen ausschließlich
nach der Gliedertaxe bemessen. Unter
Wildschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, daß das
in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild kollidiert. Folgende Tiere gehören
nach § 2 Bundesjagdgesetz zum Haarwild: Wisent, Elch, Rot-, Dam-, Gams-,
Stein- und Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen, Murmeltier,
Wildkatze, Luchs, Steinmarder und Baummarder, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund,
Iltis und Hermelin. Haus- und Nutztier gehören nicht zum Haarwild! Voraussetzung
für einen Haarwildschaden ist, daß sich das versicherte Fahrzeug bei
der Kollision in Bewegung befand. Die
Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung
(einschließlich Hobbyräume). Nicht zu berücksichtigen sind Treppen,
Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller, Speicher und Bodenräume, die
nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden. Berufsunfähigkeits-Versicherung
zahlt ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50%, wobei derjenige als
berufsunfähig bezeichnet wird, der dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen
Beruf auszuüben. Dies gilt auch für anderweitige Beschäftigungen,
wobei solche die der Ausbildung und den Erfahrungen sowie den Fähigkeiten
des Versicherungsnehmers nicht angemessen sind, ausscheiden. Lösegeldversicherung:
Seit einiger Zeit sind solche Versicherungen gegen das Risiko der Entführung
und Lösegelderpressung auf dem Markt. Die Versicherungsleistung besteht in
der Bereitstellung des Lösegeldes sowie in der Beratung und Betreuung durch
Spezialisten. Die Folgekosten können auch versichert werden Haftung
auch für Beifahrer! Unter
Umständen muss eine Autoversicherung auch dann für einen Schaden nach
einem Unfall aufkommen, wenn sich der betrunkene Halter von seiner weniger angetrunkenen
Frau fahren ließ. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit diesem
Urteil die Entscheidung der Vorinstanz. Als Begründung führten die Richter
an, dass im Gegensatz zum Fahrer der Beifahrer nicht als aktiver Verkehrsteilnehmer
gilt. Damit unterliegt er auch nicht den Anforderungen, die der Straßenverkehr
an seine Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stellt. AZ: OLG Hamm, 20U146/98. Autofahrer,
die bei der Fahrt mit einem Handy telefonieren! Autofahrer,
die bei der Fahrt mit einem Handy telefonieren, können den Versicherungsschutz
verlieren, wenn sie durch Unaufmerksamkeit während des Telefonierens einen
Unfall verursachen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden
(Az.: 9 U 43/00). In dem entscheidenden Fall hatte der Fahrer bei Nebel versucht,
mit dem Handy seine Frau anzurufen und dabei die Herrschaft über das Fahrzeug
verloren. Die Vollkaskoversicherung weigerte sich, den Schaden in Höhe von
7.500 Euro zu ersetzen. Nach Ansicht des Gerichts habe der Autofahrer den Unfall
durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, vor allem, weil er wegen der Sichtverhältnisse
besonders aufmerksam hätte fahren müssen. Nach dem Versicherungs-vertragsgesetz
kann der Versicherer eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen.
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