Pflegeversicherung

 

 

Im Pflegefall entscheiden meist Ihre Angehörigen welche Pflegeleistungen Sie bekommen. Schön, wenn Qualität dann bezahlbar ist.

Unterbringung im Pflegeheim oder Versorgung in den eigenen vier Wände

Das Pflegerisiko kann jeden treffen

2.000.000 Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig

Jeden Tag kommen mehr als 100 Menschen dazu!

 

Ursachen, die zur Pflegebedürftigkeit führen


Lähmungen
(Verkehrs-)Unfälle
Herzinfarkt
Schlaganfall
Osteoporose
Arthrose
Demenz-, Alzheimer und Parkinsonerkrankungen
Tumore (Atemwege, Brust, Dickdarm, Prostata)

 

Wann zahlen Kinder für ihre Eltern?

Wenn die Eltern aus dem eigenen Einkommen und Vermögen ihren Unterhalt nicht finanzieren können…
Monatliche Einnahmen + Leistungen der Pflege-Pflichtversicherung reichen für Pflegekosten nicht aus
Geld- und Sachvermögen ist aufgezehrt bis auf einen Notgroschen (Schonvermögen in Höhe von 2.600 € bei Alleinstehenden, + 614 € für Ehegatte, +256 € weitere unterhaltsberechtigte Person)
Auch: Kapitalversicherungen (Rückkaufswert) sind verbraucht (Ausnahme: reine Todesfallversicherungen z.B. Sterbegeld),
Wohnungseinrichtung muss nicht verkauft werden (aber: Luxusgegenstände),
Eigenheim muss nicht verkauft werden, so lange noch ein Elternteil darin wohnt.
… springt zunächst das Sozialamt ein.
Laut Gesetz müssen die Kinder (Verwandte in gerader Linie) der Unterhaltspflicht nachkommen (§§ 1601 + 1602 BGB).
Sozialamt versucht, das Geld bei den Kindern einzutreiben.

Quelle: Finanztest 02/2011

Wie viel Unterhalt verlangt das Sozialamt?

Anerkannter Eigenbedarf (sog. „Selbstbehalt“) 1.500 € für Sohn/Tochter am monatlichen Einkommen: 1.200 € für dessen/deren Ehegatten 2.700 € je Ehepaar (Stand 01/2011)

Zusätzlich dürfen bestimmte Beträge behalten werden:
Unterhaltsverpflichtungen für eigene Kinder
Berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge)
Raten für Kredite, die vor Beginn der Pflegebedürftigkeit der Eltern aufgenommen wurden
Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge (AN/Beamte bis 5% vom Brutto, Selbstständige bis 25%)
Zins/Tilgung für die selbstgenutzte Immobilie, sofern sie die Vergleichsmiete übersteigen
Alleinstehende erhalten einen Zuschlag zum Selbstbehalt
Geldvermögen mit dem sogenannten Schonbetrag
Geschwister werden im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit ebenfalls herangezogen

Quelle: Finanztest 02/2011


Häusliche Pflege


Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat
bei der Pflegestufe I auf 440 EUR
bei der Pflegestufe II auf 1.040 EUR
bei der Pflegestufe III auf 1.510 EUR (in Härtefällen auf 1.918 EUR)
begrenzt.


Das Pflegegeld (Leistungshöhe) ist im Kalendermonat
bei der Pflegestufe I auf 225 EUR
bei der Pflegestufe II auf 430 EUR
bei der Pflegestufe III auf 685 EUR
begrenzt.


Verhinderungspflege


Erfolgt die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, werden Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von
225 EUR bei der Pflegestufe I
430 EUR bei der Pflegestufe II
685 EUR bei der Pflegestufe III
erstattet. Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten, etc.) bis zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 1.510 EUR erstattet.

Erfolgt die Verhinderungspflege durch sonstige Personen, liegt die Erstattungshöhe bei allen drei Pflegestufen bei maximal 1.510 EUR.


Kurzzeitpflege


Die Erstattung für Pflegeaufwendungen liegt bei allen drei Pflegestufen bei bis zu 1.510 EUR.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege werden Pflegeaufwendungen im Kalendermonat
bei der Pflegestufe I auf 440 EUR
bei der Pflegestufe II auf 1.040 EUR
bei der Pflegestufe III auf 1.510 EUR
begrenzt.


Allerdings besteht bei der Kombination mit ambulanten Leistungen ein Anspruch auf maximal 150 % des Sachleistungsbetrages. Werden also 50 % der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht somit weiterhin voller Pflegegeldanspruch.


Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige

Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gibt es auch bei Pflegestufe "0". Pflegebedürftigen werden im Rahmen dieser Leistung monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag) zusätzlich erstattet. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahrs werden auf das folgende Kalenderjahr übertragen.
Tipp: Beantragen Sie die Leistung am Anfang des Jahres, da sie anteilig gewährt wird.


Vollstationäre Pflege
Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse
bei der Pflegestufe I 1.023 EUR
bei der Pflegestufe II 1.279 EUR
bei der Pflegestufe III 1.510 EUR (in Härtefällen: 1.825 EUR)
monatlich pauschal.

Pflege in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Pflegekasse übernimmt zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären Pflege nur zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts, maximal 256 EUR pro Monat.
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind

Für Verbrauchsmittel wie Windeln werden bis zu 31 Euro monatlich bewilligt.


Technische Hilfsmittel
Zuzahlung in Höhe von 10 %, zugleich auf 25,00 EUR je Hilfsmittel beschränkt (z.B. Pflegebetten, Gehwagen und Toilettenstuhl).
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gezahlt werden.
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

Je nach Umfang der Tätigkeit werden monatlich bis zu
125 EUR bei der Pflegestufe I (neue Bundesländer: 105 EUR)
251 EUR bei der Pflegestufe II (neue Bundesländer: 211 EUR)
376 EUR bei der Pflegestufe III (neue Bundesländer: 316 EUR)
Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen übernommen.


Der Pflegeumfang muss wenigstens 14 Stunden pro Woche betragen, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden die Woche nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.

Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich

 


Wir freuen uns auf Ihre Anfrage, um Ihnen einen individuellen Versicherungsschutz vorschlagen zu können


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