Im
Pflegefall entscheiden meist Ihre Angehörigen welche Pflegeleistungen Sie
bekommen. Schön, wenn Qualität dann bezahlbar ist. Unterbringung
im Pflegeheim oder Versorgung in den eigenen vier Wände Das
Pflegerisiko kann jeden treffen 2.000.000
Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig Jeden
Tag kommen mehr als 100 Menschen dazu! Ursachen,
die zur Pflegebedürftigkeit führen
Lähmungen (Verkehrs-)Unfälle
Herzinfarkt Schlaganfall Osteoporose Arthrose Demenz-, Alzheimer
und Parkinsonerkrankungen Tumore (Atemwege, Brust, Dickdarm, Prostata)
Wann
zahlen Kinder für ihre Eltern?
Wenn die Eltern aus dem eigenen Einkommen und Vermögen ihren Unterhalt
nicht finanzieren können
Monatliche Einnahmen + Leistungen der
Pflege-Pflichtversicherung reichen für Pflegekosten nicht aus Geld- und
Sachvermögen ist aufgezehrt bis auf einen Notgroschen (Schonvermögen
in Höhe von 2.600 € bei Alleinstehenden, + 614 € für Ehegatte,
+256 € weitere unterhaltsberechtigte Person) Auch: Kapitalversicherungen
(Rückkaufswert) sind verbraucht (Ausnahme: reine Todesfallversicherungen
z.B. Sterbegeld), Wohnungseinrichtung muss nicht verkauft werden (aber: Luxusgegenstände),
Eigenheim muss nicht verkauft werden, so lange noch ein Elternteil darin wohnt.
springt zunächst das Sozialamt ein. Laut Gesetz müssen die
Kinder (Verwandte in gerader Linie) der Unterhaltspflicht nachkommen (§§
1601 + 1602 BGB). Sozialamt versucht, das Geld bei den Kindern einzutreiben.
Quelle: Finanztest 02/2011 Wie
viel Unterhalt verlangt das Sozialamt?
Anerkannter Eigenbedarf (sog. Selbstbehalt) 1.500 € für
Sohn/Tochter am monatlichen Einkommen: 1.200 € für dessen/deren Ehegatten
2.700 € je Ehepaar (Stand 01/2011) Zusätzlich dürfen
bestimmte Beträge behalten werden: Unterhaltsverpflichtungen für
eigene Kinder Berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge)
Raten für Kredite, die vor Beginn der Pflegebedürftigkeit der Eltern
aufgenommen wurden Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge (AN/Beamte
bis 5% vom Brutto, Selbstständige bis 25%) Zins/Tilgung für die
selbstgenutzte Immobilie, sofern sie die Vergleichsmiete übersteigen
Alleinstehende erhalten einen Zuschlag zum Selbstbehalt Geldvermögen
mit dem sogenannten Schonbetrag Geschwister werden im Verhältnis ihrer
Leistungsfähigkeit ebenfalls herangezogen Quelle:
Finanztest 02/2011
Häusliche
Pflege Der
Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat bei
der Pflegestufe I auf 440 EUR bei der Pflegestufe II auf 1.040 EUR bei der
Pflegestufe III auf 1.510 EUR (in Härtefällen auf 1.918 EUR) begrenzt.
Das
Pflegegeld (Leistungshöhe) ist im Kalendermonat bei der Pflegestufe I
auf 225 EUR bei der Pflegestufe II auf 430 EUR bei der Pflegestufe III auf
685 EUR begrenzt.
Verhinderungspflege
Erfolgt
die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, werden Pflegeaufwendungen
für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von 225 EUR bei der
Pflegestufe I 430 EUR bei der Pflegestufe II 685 EUR bei der Pflegestufe
III erstattet. Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige
Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten, etc.) bis zu einem Gesamtbeitrag in
Höhe von 1.510 EUR erstattet.
Erfolgt die Verhinderungspflege durch
sonstige Personen, liegt die Erstattungshöhe bei allen drei Pflegestufen
bei maximal 1.510 EUR.
Kurzzeitpflege
Die
Erstattung für Pflegeaufwendungen liegt bei allen drei Pflegestufen bei bis
zu 1.510 EUR. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Bei der teilstationären
Tages- und Nachtpflege werden Pflegeaufwendungen im Kalendermonat bei der Pflegestufe
I auf 440 EUR bei der Pflegestufe II auf 1.040 EUR bei der Pflegestufe III
auf 1.510 EUR begrenzt.
Allerdings
besteht bei der Kombination mit ambulanten Leistungen ein Anspruch auf maximal
150 % des Sachleistungsbetrages. Werden also 50 % der Leistungen für die
Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht somit weiterhin voller Pflegegeldanspruch.
Ergänzende
Leistungen für Pflegebedürftige Ergänzende Leistungen für
Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gibt
es auch bei Pflegestufe "0". Pflegebedürftigen werden im Rahmen
dieser Leistung monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200 EUR (erhöhter
Betrag) zusätzlich erstattet. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahrs
werden auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Tipp: Beantragen Sie
die Leistung am Anfang des Jahres, da sie anteilig gewährt wird.
Vollstationäre
Pflege Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse bei
der Pflegestufe I 1.023 EUR bei der Pflegestufe II 1.279 EUR bei der Pflegestufe
III 1.510 EUR (in Härtefällen: 1.825 EUR) monatlich pauschal.
Pflege
in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Die
Pflegekasse übernimmt zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären
Pflege nur zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts, maximal 256 EUR pro Monat. Hilfsmittel,
die zum Verbrauch bestimmt sind
Für Verbrauchsmittel wie Windeln werden
bis zu 31 Euro monatlich bewilligt.
Technische
Hilfsmittel Zuzahlung in Höhe von 10 %, zugleich auf 25,00 EUR je
Hilfsmittel beschränkt (z.B. Pflegebetten, Gehwagen und Toilettenstuhl). Maßnahmen
zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen
in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme
gezahlt werden. Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Je
nach Umfang der Tätigkeit werden monatlich bis zu 125 EUR bei der Pflegestufe
I (neue Bundesländer: 105 EUR) 251 EUR bei der Pflegestufe II (neue Bundesländer:
211 EUR) 376 EUR bei der Pflegestufe III (neue Bundesländer: 316 EUR) Zahlungen
von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen übernommen.
Der Pflegeumfang muss wenigstens 14 Stunden pro Woche betragen, wenn die Pflegeperson
keiner Beschäftigung von über 30 Stunden die Woche nachgeht und sie
noch keine Vollrente wegen Alters bezieht. Autor: Rechtsanwalt Stefan
A. Weber, Korschenbroich
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